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Antwort der Gemeinde: Einrichtung einer Hundewiese |
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G E M E I N D E W E N D E N
DER BURGERMEISTER
Gemeinde Wenden - Postfach 12 62 - 57474 Wenden
10. Februar 2010
Einrichtung einer Hundewiese;
Ihr Schreiben vom 03.02.2010
Sehr geehrter Herr Sauermann,
nach der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Wenden" sind Hunde so zu halten, dass
Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in den Anlagen
im Sinne der Verordnung sind Hunde an der Leine zu führen. Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Zu den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Gefahrenabwehr im Sinne und zum Wohl der Allgemeinheit gehört auch, dass den eingehenden Beschwerden über Hundehalter, deren Hunde Passanten belästigen, ordnungsrechtlich nachgegangen wird. Bisher reichten in der Regel schriftliche Hinweise des Fachdienstes Ordnung auf die entsprechenden Vorschriften aus.
Eine geeignete gemeindeeigene Fläche für die Einrichtung einer Hundewiese steht nicht zur Verfügung. Es bleibt Hundehaltern unbenommen, für ihre Zwecke Privatflächen anzupachten und eine entsprechende Genehmigung für die Hundewiese zu beantragen.
Mit freundlichem Gruß
(Brüser)
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