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Jochen Sauermann
2. stv. Bürgermeister, Vorsitzender SPD-Wenden
An den Bürgermeister der Gemeinde Wenden
Peter Brüser
Wenden, 03.02.2010
Persönliche Identifikationsnummern der Finanzämter
Sehr geehrter Herr Brüser,
die offiziellen Zahlen des LDS bezüglich der Einwohner unterscheiden sich von den Zahlen der Gemeindeverwaltung. Da die Zahlen der LDS immer niedriger sind, führt dies zu finanziellen Mindereinnahmen. Auf einer Sitzung der SPD-Fraktion wurde angeregt, anhand der persönlichen Identifikationsnummern der Finanzämter, die genaue Einwohnerzahl der Gemeinde Wenden festzustellen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob dies ein geeigneter Weg ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Sauermann
SPD-Wenden
Antwort der Gemeinde Wenden vom 12.05.2010
Sehr geehrter Herr Sauermann, sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom 03.02.2010 regen Sie an, anhand der persönlichen Identifikationsnummer der Finanzämter die genaue Einwohnerzahl der Gemeinde Wenden festzustellen.
Zunächst verweise ich auf die Zwischenmitteilungen vom 03.02. und 15.03.2010. Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 12.03.2010 teilt das zuständige Bundeszentralamt für Steuern mit, dass ein Datenabgleich mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sei. Zuvor hatte bereits der Landesbetrieb "Information und Technik Nordrhein-Westfalen" (it.nrw) auf telefonische Anfrage erklärt, dass die Steuerdaten unabhängig vom Datenschutz auch aus technischen Gründen für Zwecke der Statistik nicht verwendet werden könnten.
Seit der Einführung der neuen Software im Einwohnermeldeamt im Oktober 2008 fndet ein regelmäßiger Abgleich der Einwohnerzahlen der hiesigen Meldebehörde und den Mitteilungen an it.nrw statt. Die Differenzen für die davor liegenden Zeiträume dürften im Wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz zurück zu führen sein. Außerdem hatten wir durch sehr umfangreiche Recherchen erreichen können, dass it.nrw (ehemals LDS) die Einwohnerzahl zum 01.04.2008 um 93 ehöht. Hier handelte es sich um Fehler bei der sog. Registerbereinigung. Es ist davon auszugehen, dass damit alle Möglichkeiten zur Anpassung der Einwohnerzahlen ausgeschöpft sind.
Wie heute bereits telefonisch besprochen, sollten Sie diese Antwort bereits am 16.03.2010 erhalten. Bitte entschuldigen Sie, dass Sie der Brief erst jetzt erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Clemens
Antwort des Bundeszentralamt für Steuern vom 12.03.2010
Sehr geehrter Herr Grimstein,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.02.2010. Gerne nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Sie wünschen die Zusendung einer Statistik des BZSt, anhand derer die Anzahl der in der Gemeinde Wenden vergebenen persönlichen Identifikationsnummern (IdNr) ermittelt werden kann.
Eine entsprechende Statistik könnte seitens des BZSt ohne großen technischen Aufwand erstellt werden.
Auskünfte von Daten aus der IdNr-Datenbank für öffentliche und nichtöffentliche Stellen kommen jedoch nur in Betracht, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
§ 139b AO ist eine spezielle Datenschutzvorschrift für das Identifikationsmerkmal natürlicher Personen. In § 139b Abs. 2 AO wird bereichsspezifisch festgelegt, zu welchen Zwecken die IdNr erhoben und verwendet werden darf. Daher ist auch nur zu gesetzlich erlaubten Zwecken ein teilweiser oder vollständiger Zugriff von Daten aus der IdNr-Datenbank zulässig.
Nach § 139b Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO dürfen die Finanzbehörden die Identifikationsnummer erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben - also solche steuerlicher Art - erforderlich ist. Die Zweckbestimmung der IdNr. ergibt sich aus ihrer Funktion als Instrument zur Sicherstellung steuerlicher Lastengleichheit. Damit ist die Verwendung der IdNr grundsätzlich auf den Bereich des Steuerrechts beschränkt (vgl. Wiese in Beermann/Gosch AO/FGO, § 139b AO 1977, Rz. 9 ff.).
Wie aus Ihrem Schreiben hervorgeht, dienen die von Ihrer Gemeinde erbetenen Informationen aus der IdNr-Datenbank der Verwaltung und Pflege der Einwohnerstatistik.
Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Augaben steuerlicher Art. Die Gemeinde Wenden handelt daher in diesem Falle nicht als "Finanzbehörde" im Sinne des § 6 AO. Damit scheidet der § 139b Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO als rechtliche Grundlage für die Verwendung der Informationen aus der IdNr-Datenbank bzw. für das Bestehen eines Auskunftsrechts aus.
Ausnahmsweise ist gemäß § 139b Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AO in engen Grenzen eine Verwendung der IdNr auch für nichtsteuerliche Zwecke zulässig. Vorausgesetzt wird das Vorliegen einer Rechtsvorschrift, die eine solche Verwendung ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Eine solche Norm ist hier nicht ersichtlich. Das BZSt sieht sich daher nicht in der Lage, die gewnschten Auskünfte zu ertelen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen aus den oben genannten Gründen keine positive Antwort zukommen lassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Hantke
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